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   BGH, 01.08.2006 - NotZ 8/06   

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https://dejure.org/2006,12449
BGH, 01.08.2006 - NotZ 8/06 (https://dejure.org/2006,12449)
BGH, Entscheidung vom 01.08.2006 - NotZ 8/06 (https://dejure.org/2006,12449)
BGH, Entscheidung vom 01. August 2006 - NotZ 8/06 (https://dejure.org/2006,12449)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Amtsenthebung eines Notars wegen die Interessen der Rechtsuchenden gefährdender wirtschaftlicher Verhältnisse und der Art der Wirtschaftsführung und des Vermögensverfalls

  • Judicialis

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6; ; BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8; ; BNotO § 54 Abs. 1 Nr. 2; ; BNotO § 111 Abs. 4 Satz 1; ; BRAO § 42 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6, 8
    Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Amtsenthebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung eines Amtsenthebungsgrundes; Begriff

    Auszug aus BGH, 01.08.2006 - NotZ 8/06
    Das Beschwerdevorbringen führt - auch unter Berücksichtigung, dass für die Feststellung der Amtsenthebungsgründe im gerichtlichen Vorabverfahren der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der an seine Stelle tretende Zeitpunkt maßgeblich ist (Senatsbeschluss vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 - NJW-RR 2004, 710) - zu keiner anderen Beurteilung.

    Nach den gesamten Umständen, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller weiterhin nicht bereit ist, seine wirtschaftliche Lage umfassend darzulegen und zu belegen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsbeschluss vom 3. November 2003 aaO), hat nicht nur die Feststellung des Berufungsgerichts Bestand, der Amtsenthebungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 8 (Interessen der Rechtsuchenden gefährdende wirtschaftliche Verhältnisse und Art der Wirtschaftsführung) liege vor, sondern auch die Feststellung, dass der Antragsteller in Vermögensverfall geraten, nämlich (weiterhin) nicht imstande ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen.

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